Das Land Baden-Württemberg ermöglicht ab dem 12. April 2021 im Rahmen seiner Teststrategie zur Eindämmung der Pandemie zwei anlasslose Schnelltests wöchentlich nicht nur für Beschäftigte an Schulen, sondern auch für Schülerinnen und Schüler. Um ein möglichst niederschwelliges Angebot zu machen, sollen die Tests in der Regel in der Schule durchgeführt werden.
Einbezogen in die Testungen sind grundsätzlich sowohl die Schülerinnen und Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen - von der Grundschule bis hin zu allen beruflichen Bildungsgängen – als auch das gesamte an den Schulen vor Ort tätige Personal. Einbezogen sind darüber hinaus Kinder in der Notbetreuung (Klasse 1 bis einschließlich 7) sowie das dort tätige Personal.
Mit der zweiten Kalenderwoche nach den Osterferien, also ab dem 19. April 2021, soll in Stadt- und Landkreisen mit einer hohen Zahl an Neuinfektionen eine indirekte Testpflicht eingeführt werden: Ein negatives Testergebnis ist dann Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft. Dies gilt sowohl für die Schülerinnen und Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen als auch für das gesamte an den Schulen vor Ort tätige Personal.
Die Durchführung der Testung in der Schule kann nur erfolgen, sofern Sie als Personensorgeberechtigte hierzu eine entsprechende Erklärung abgeben, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern aufgrund deren eigener Erklärung. Eine solche Erklärung geht Ihnen in den nächsten Tagen zu.
Die Schülerinnen und Schüler, die an der Testung teilnehmen, bringen die ausgefüllte Erklärung zu Schulbeginn mit.
Zur Testdurchführung darf das Schulgelände betreten werden. Insoweit gilt eine Ausnahme vom Betretungsverbot. Für besondere Personengruppen (beispielsweise aufgrund relevanter Vorerkrankungen) sollen bei der konkreten Ausgestaltung der indirekten Testpflicht Ausnahmen ermöglicht werden.
Die indirekte Testpflicht soll nur in Landkreisen gelten, in denen die 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten ist.
Wie erfolgt die Probeentnahme mit einem Antigen-Schnelltest?
Für die Schülerinnen und Schüler stehen sogenannte „Nasaltests“ zur Verfügung. Die Schülerin bzw. der Schüler führt an sich selbst einen Abstrich im vorderen Nasenraum (ca. 2 cm) durch. Die Probeentnahme ist dadurch sicher, schmerzfrei und bequem auch von jüngeren Kinder selbstständig durchzuführen. Der Ab-strich wird von entsprechend geschultem Aufsichtspersonal unter Einhaltung der Hygienevorschriften angeleitet und begleitet.
Was passiert bei einem positiven Testergebnis?
Sollte ein Testergebnis positiv ausfallen, informiert die Aufsichtsperson umgehend die Schulleitung.
Die Schülerin oder der Schüler erhält einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine FFP2-Maske und wird in einen anderen, gut belüfteten Raum begleitet. Eine weitere Teilnahme am Unterricht ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Ein positives Schnelltestergebnis kann in Einzelfällen auch falsch positiv sein und sollte somit mit einem PCR-Test überprüft werden. Die Personensorgeberechtigten werden unverzüglich informiert und gebeten, die Schülerin bzw. den Schüler schnellstmöglich abzuholen. Bis zum Eintreffen der Personensorgeberechtigten wird die Schülerin bzw. der Schüler behutsam betreut und ist nicht auf sich alleine gestellt. Mit Erlaubnis der Personensorgeberechtigten kann die Schülerin oder der Schüler auch selbstständig unter Einhaltung der entsprechenden Schutzmaßnahmen den Heimweg antreten.
Wird die betroffene Person im Rahmen der in der Schule stattfindenden Testungen positiv getestet, so muss sich diese nach den Vorgaben der Corona-Verordnung Absonderung auf direktem Weg in die häusliche Isolation begeben. Auch deren Haushaltskontakte müssen sich unverzüglich in Quarantäne begeben. Enge Kontaktpersonen außerhalb des Haushaltes werden vom Gesundheitsamt eingestuft, das umgehend von der Schulleitung über das positive Testergebnis informiert wird. Zur Bestätigung des positiven Testergebnisses durch den Antigentest muss so bald wie möglich ein PCR-Test veranlasst werden. Für den PCR-Test wenden Sie als Personensorgeberechtigte oder selbst betroffene Person sich bitte an Ihren Kinder- und Jugendarzt, Ihren Hausarzt, an eine Corona-Schwerpunktpraxis oder ein Corona-Testzentrum.
Welche personenbezogenen Daten werden erfasst und gespeichert?
Die Schule dokumentiert, von welcher Schülerin bzw. welchem Schüler eine Einwilligungserklärung zur Selbsttestung vorliegt. Testergebnisse unterliegen den geltenden Datenschutzbedingungen sowie dem Infektionsschutzgesetz. Die Bescheinigung positiver Testergebnisse ist zugleich das Meldeformular an das Gesundheitsamt und muss nach erfolgter Meldung von der testenden Stelle bis zum Ende des Schuljahres aufbewahrt und danach datenschutzkonform vernichtet werden. Die Anzahl der Testungen pro Klasse und Testtag werden statistisch erhoben, jedoch nicht namentlich protokolliert.
Wie ist das Vorgehen, wenn Ihr Kind sich in der Schule nicht dem Test unterzieht?
Sofern eine indirekte Testpflicht in einem Landkreis mit hoher Inzidenz (s.o.) gegeben ist, ist eine Teilnahme am Unterrichtsbetrieb dann nicht mehr möglich. Die Personensorgeberechtigten werden informiert und gebeten, die Schülerin bzw. den Schüler schnellstmöglich abzuholen.
Informationen zur Selbsttestung
Vordruck - Erklärung ab dem 19.04.21